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| Rechtstipp - Verkaufen im Internet |
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aus bma 2/09 Ich will Euch im Februar etwas über die Gefahren bei Internetverkäufen berichten. Wer etwas ins Internet setzt, muss für seine Aussage rechtlich haften. Diese Ansicht vertritt das Landgericht Ellwangen in einem Urteil vom 13.06.2008, Aktenzeichen 5 O 60/08. Im entschiedenen Fall hatte ein Verkäufer im Internetportal autoscout24.de die Laufleistung eines Fahrzeugs weitaus geringer angegeben, als sie tatsächlich war. Die Laufleistung war manipuliert, der Käufer wollte sein Geld zurück. Das Landgericht Ellwangen sieht die Anzeige mit der falschen Kilometerangabe im Internet als Bestandteil des Kaufvertrages an. Nach Ansicht des Landgerichtes muss man seine Aussage im Internet widerrufen, wenn man dafür nicht haften will. D.h. man muss ausdrücklich im Kaufvertrag aufnehmen: Laufleistung laut Tacho oder dass z.B. schon ein Tachowechsel stattfand. Tut man das nicht, dann muss man dafür gerade stehen. Das Landgericht Itzehoe, Aktenzeichen 1 S 33/08 teilt diese Ansicht. Im Fall vor dem LG Itzehoe hatte ein Verkäufer bei mobile.de ein Motorrad mit einer sehr geringen Laufleistung angeboten. Die Käuferin hatte nach der Übergabe des Motorrades den Verdacht, dass die Laufleistung nicht stimmt. Im Kaufvertrag hatten die Parteien nichts dazu angegeben. Der Verkäufer sah seine Anzeige als unverbindlich an. Das LG Itzehoe hingegen hielt die Angabe für einen Vertragsbestandteil und bestätigte, dass sofern die Laufleistung nicht stimmt, die Käuferin hieraus Rechte herleiten kann. Ich möchte dazu auch noch ein paar Tipps für Internetauktionen loswerden, denn auch hierbei gibt es große Risiken. Wenn Ihr Euer gutes Stück für eine Online-Auktion beschreibt, solltet Ihr darauf achten, dass Ihr eventuelle Mängel erwähnt, denn daran kann sich der Interessent bei der Höhe seines Gebotes orientieren. Wenn Ihr Euer Bike als „in einem sehr guten Pflegezustand“ beschreibt und der Höchstbietende nachher ein Fahrzeug bekommt, bei dem alle Verschleißteile arg in Mitleidenschaft gezogen sind, ist der Ärger vorprogrammiert. Aus besagtem Pflegezustand lässt sich meiner Ansicht nach nämlich schließen, dass die Verschleißgrenzen noch nicht erreicht sind oder das Wartungen erst durchgeführt wurden. Am besten wäre es, die letzten Inspektionen unter der jeweiligen Kilometerangabe anzugeben. Zusätzlich solltet Ihr darauf achten, dass Ihr bei Internetauktionen einen Gewährleistungsausschluss mit aufnehmt. Tut Ihr das nicht, dann haftet Ihr zwei Jahre lang für Mängel, die nicht im Zusammenhang mit Verschleiß auftreten. Ein solcher Fall wäre z.B. ein Motor, der bei einer Laufleistung von 20.000 Kilometern und damit weitaus zu früh seinen Geist aufgibt. Übrigens: wenn Ihr Euch umentschieden habt und ein Auktionsangebot einfach wieder löscht, also das Bike doch behalten wollt, macht Ihr Euch schadensersatzpflichtig. Das Internetauktionsangebot ist nämlich bindend. Wer es wieder löscht, kann verurteilt werden den Artikel gegen das zum Zeitpunkt der Löschung bestehende Höchstgebot herauszugeben. Schaut Euch die Versteigerungsbedingungen hierzu genau an. Die meisten Auktionshäuser räumen einem einzig das Recht ein vom Angebot zurückzutreten, wenn die Sache zerstört wird. Allein der Umstand, dass z.B. bei einem angebotenem Motorrad etwas kaputt geht, berechtig jedoch noch nicht dazu, den Artikel aus der Auktion zu nehmen. Ihr seht, das Internet ist ein sensibles Medium und so solltet Ihr auch damit umgehen. Man sollte nicht übertreiben und wenn man sich unsicher ist, sollte man dies auch mitteilen. Ehrlichkeit kann eine Menge Diskussionen und Geld ersparen. ---
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