| Rechtstipp - Schaden an neuem Motorrad |
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aus bma 5/09 Jeder von uns ärgert sich, wenn er gerade etwas neu erworben hat und gleich eine Macke dran ist. Wenn man die Macke selbst zu vertreten hat, lässt sich das nur schwer ändern. Dann kann man sich nur damit abfinden oder erneut in die Börse greifen, um den Mangel beseitigen zu lassen. Bei einem selbstverschuldeten Unfall kann man ggf. auch seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, dann bleibt man allerdings auf der Selbstbeteiligung sitzen. Wenn jemand anderes den Schaden verursacht hat, haftet entweder dessen Fahrzeughaftpflichtversicherung oder seine private Haftpflichtversicherung. Handelt es sich um einen geringen Schaden, wird das nach dessen Behebung nicht sonderlich stören. Wenn es sich allerdings um einen Unfallschaden handelt, kann das schon erhebliche Bauchschmerzen bereiten, wenn der Schaden nach einem Unfall bei einem neuen Motorrad lediglich repariert wird und man damit ein Unfallmotorrad hat. Grundsätzlich soll man nach einem Unfall so dastehen bzw. so dahinfahren, als ob man keinen Schaden erlitten hat. Bei einem neuen bzw. fast neuen Motorrad hat die Rechtsprechung deshalb besondere Grundsätze aufgestellt, um dies auch zu gewährleisten. Das gilt, wenn ein Motorrad bis zu einem Monat alt ist, weniger als 1.000 bzw. max. 3.000 Kilometer auf dem Tacho hat und es sich nicht nur um geringfügige Schäden handelt. Da fragt Ihr natürlich: „Was sind geringfügige Schäden?“ Das ist ein ewiger Streitpunkt. Das OLG Oldenburg vertritt in einem Urteil aus dem Jahr 1997 die Ansicht, dass sämtliche Lackierarbeiten zur Abrechnung auf Neufahrzeugbasis berechtigen, da das Risiko einer Farbabweichung oder Farbveränderung bestehe. Das OLG Düsseldorf sieht das in einem Urteil aus diesem Jahr hingegen ganz anderes und hält selbst bei einem Austausch von lackierten Teilen einen geringfügigen Schaden nicht für gegeben. Das Urteil kann nicht überzeugen, da Farben von Anbauteilen nie zu 100% hinzubekommen sind, so dass ein Farbunterschied immer verbleibt. Es ist aber auch so, dass wenn gesetzliche Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche für das Motorrad gefährdet sind, man einen Anspruch auf Ersatz des Wertes für das Neufahrzeug hat. Besteht hierüber Streit solltet Ihr zumindest den Unfallschädiger auffordern, eine Erklärung darüber abzugeben, dass er auch für die Gewährleistungs- und Garantieansprüche einsteht, wenn der Händler auf Grund des Unfalls diese nicht mehr übernehmen will und verweigert. Ihr solltet Euch das schriftlich von Euerem Händler geben lassen und dies bei der Versicherung dann einreichen. Gebt auf Euer Neufahrzeug acht und lasst Euch nicht vorschnell über den Tisch ziehen. Dieses Thema bedarf erhöhter Aufmerksamkeit, denn Ihr werdet Euch auch Jahre nach einem Unfall immer noch über das Unfallmotorrad ärgern, wenn Ihr kein neues Motorrad durchgesetzt habt. ---
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