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Rechtstipp - Bayern beschlagnahmen Motorräder |
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aus bma 4/09 Jeder kennt das Grundgesetz und jeder kennt auch die Weisheit „Eigentum verpflichtet”. Ihr kennt das zwar als Weisheit Eurer Eltern, die haben es jedoch aus dem Grundgesetz übernommen und wollten Euch von Beginn an mahnen, dass man sich um alles was man sich anschafft auch kümmern muss. Das Grundgesetzt gewährleistet uns das Eigentum, was jedoch nicht heißt, dass man damit machen kann was man will und das es einem keiner wegnehmen kann. Hierfür gibt es etliche Gesetze, die uns beschneiden und zurechtweisen sollen. Oftmals zu Recht aber manchmal auch völlig übertrieben, wie dieser Artikel zeigen soll. In diesem Fall wollte ein Polizeipräsidium das Recht eines Motorradfahrers an seinem guten Stück besonders schwerwiegend beschneiden und es beschlagnahmen. Voraus ging diesem Akt eine Grundsatzanweisung der Polizei in Bayern, dass in bestimmten Regionen Motorradfahrer, die schneller als 40 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahren und hierbei erwischt werden oder die zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h innerhalb von einem Jahr begangen haben einfach das Motorrad weggenommen und erst nach einem Tag wieder ausgehändigt wird. Eine krasse Anweisung, die das Grundrecht auf Eigentum erheblich beschränkt, wie ich meine. Der Motorradfahrer sollte hierbei nicht nur auf sein Motorrad verzichten, sondern auch noch die Abschleppkosten tragen, die in der Regel um die 200 Euro liegen. Einem Biker passte das ganz und gar nicht, als die Polizei ihm das Motorrad nach zweimaliger Überschreitung der Geschwindigkeit abnahm und dann auch noch 277,42 Euro Abschleppkosten ersetzt verlangte. So klagte er gegen diese Maßnahme. ---
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