top
logo


News-Archiv Fauxpas im Winterreifengesetz?
Fauxpas im Winterreifengesetz? Drucken E-Mail
Montag, den 27. Dezember 2010 um 12:13 Uhr

In vielen Tageszeitungen, wie auch in Motorradzeitschriften ist Anfang Dezember verbreitet worden, dass Motorräder genauso unter die Winterreifenpflicht fallen, wie alle anderen Fahrzeuge. Dem ist anscheinend nicht so. Unsere Politiker und Eurokraten haben sich wieder mal in ihrem Regelungs- und Gesetzewahnsinn verheddert. Der Bundesverband der Motorradfahrer (BVDM) gibt dazu die folgende Erklärung ab:

Die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter dem Stichwort „Winterreifenpflicht“ hat viele Motorradfahrerinnen und Motorradfahrer einschließlich uns als Bundesverband der Motorradfahrer dahingehend überrascht, dass wir nach den Verlautbarungen des Bundesverkehrsministeriums offensichtlich und völlig praxisuntauglich von der Winterreifenpflicht erfasst werden sollen. Ein Fehler im Verordnungsgebungsverfahren, welches ja wegen eines Gerichtsurteils zur Untauglichkeit der bisherigen Winterreifenverordnung und auf die Schnelle durchgeführt wurde, scheint aber die Anwendung des neuen § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf motorisierte Zweiräder nicht zwingend vorzuschreiben.

Durch entsprechende Verweise auf Verordnungen der Europäischen Union bezieht sich der Verordnungstext ausschließlich auf vierrädrige Kraftfahrzeuge und deren Bereifung. Dies war sicherlich von Seiten des Verordnungsgebers so nicht gewollt, aber der Wille ersetzt nicht eine saubere Gesetz- und Verordnungsgebung und die liegt hier unserer Meinung nach nicht vor, sodass entgegen allen Meldungen zur Winterreifenpflicht auch für motorisierte Zweiräder diese juristisch wohl nicht zu halten sein wird. Andererseits ist uns auch klar, dass dies nicht ohne Stress, Ärger, Diskussionen bei Verkehrskontrollen und letztendlich gerichtlichen Entscheidungen abgehen wird, denn wer gibt schon Fehler und Versäumnisse gerne zu.



Diese juristische Diskussion geht aber für den Bundesverband der Motorradfahrer an der Tatsache vorbei, dass die sicherlich begrüßenswerte Forderung nach wintertauglicher Ausrüstung von Pkw und Lkw völlig an der Praxis der möglichen Bereifung für Motorräder scheitert.

Eine Beteiligung unseres Verbandes im Zuge des Verordnungsgebungsverfahrens, wie sie ansonsten bei zahlreichen anderen Gesetzgebungsverfahren erfolgt, ist hier leider nicht geschehen, sonst hätten wir auf folgende Tatbestände hingewiesen: Es werden praktisch keine „Winterreifen“ für Motorräder auf dem Markt angeboten. Die wenigen mit einer M+S-Kennzeichnung angebotenen Winterreifen sind so gut wie alle für die Bereifung von Enduros und Geländemaschinen vorgesehen. Sie sind für eher leistungsschwächere Motorräder mit entsprechend geringer Tragkraft und stark eingeschränktem Geschwindigkeitsbereich konzipiert und werden nur in wenigen Größen produziert, welche nicht den gängigen und in größeren Stückzahlen verkauften und am Markt befindlichen Motorrädern entsprechen. Zudem gibt es nur eine geringe Produktion und diese Reifen sind im Handel folglich nur schwer erhältlich. Hinzu kommt das deutsche Spezialproblem der praktizierten Reifenbindung.

Die Benutzung dieser „Winterreifen“ ist selbst bei passender Größe, Traglast und Geschwindigkeitsindex wegen der nicht EU-konformen Reifenbindung für Motorräder in Deutschland praktisch für die allermeisten Motorräder verboten oder wenn überhaupt nur mit einer kosten- und zeitintensiven Einzelabnahme durch den TÜV und Eintragung in die Fahrzeugpapiere möglich. Selbst das klimatisch sicherlich noch mehr auf Winterreifen angewiesene Österreich hat Motorräder von der Winterreifenpflicht ausgenommen, obwohl dort noch nicht einmal eine Reifenbindung existiert. Wir müssen deshalb feststellen, dass eine Umsetzung der Winterreifenpflicht, wie in den Veröffentlichungen beschrieben, einem Fahrverbot für Motorräder bei den dort beschriebenen Witterungsbedingungen gleich­kommt. Die geänderte StVO ist nach unserer Auffassung jedoch in Hinsicht der „Winterreifenpflicht“ auf Motorräder aus folgenden rechtsfehlerhaften Verweisen nicht anwendbar:

§ 2 Abs. 3a StVO lautet in der neuen Fassung: „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).“

Die aufgeführte Richtlinie 92/93/EWG ist nicht anwendbar für Motorräder. Die Richtlinie 92/93 des Rates vom 31. März 1992 handelt über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage. Die Verordnung regelt klar ihren Geltungsbereich: „Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: hat folgende Richtlinie erlassen: Artikel 1, Im Sinne dieser Richtlinie sind alle "Fahrzeuge" im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 70/156/EWG ).“

Die Richtlinie 70/156 des Rates lautet: „Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ins­besondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe hat folgende Richtlinie erlassen: Kapitel I Begriffsbestimmungen, Artikel 1: Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger.”

Damit erfasst der §2 Abs. 3a StVO nicht motorisierte Zweiräder. Nachrichtlich sei erwähnt, dass Motorradreifen in der Richtlinie 97/24 unter teilweisem Bezug auf die Richtlinie 92/61 behandelt werden. Beide Normen werden im neuen §2 Abs. 3a StVO aber weder erwähnt noch über Verweise mit einbezogen.

Jenseits einer juristischen Diskussion und Auseinandersetzung streben wir durch Gespräche mit dem Bundesverkehrsministerium eine inhaltliche Klarstellung an, welche der Wirklichkeit für Motorräder auf Deutschlands Straßen Rechnung trägt. Dazu ist möglichst schnell eine offizielle Klarstellung für eine Ausnahmeregelung für Motorräder wegen praktisch komplett fehlender Umsetzungsmöglichkeit herbeizuführen.

Über Neuerungen werden wir Euch hier auf dem Laufenden halten. Informationen zum BVDM findet Ihr unter www.bvdm.de.

Quelle: BVDM

 

---



 

 

 

Kommentare
Neuer Kommentar
samasaphan  - Fehlinfo   |03-01-2011 21:11
Zur Frage der Winterreifenpflicht für Motorräder schreibt der BMVBS mit eMail vom 15.12.2010 Folgendes:

Zitat Anfang:

"§ 2 Abs. 3a Satz 1 StVO lautet wie folgt:
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)."

Damit gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht, bei den genannten Wetterverhältnissen nur mit M+S-Reifen zu fahren, für alle Kraftfahrzeuge.
Als Kraftfahrzeuge gelten alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz).

Dazu gehören unzweifelhaft auch Motorräder.

Der Verordnungsgeber hat bei der Formulierung der Vorschrift lediglich auf eine internationale Begriffsbestimmung für M+S-Reifen zurückgegriffen und diese für eine bestimmte nationale Regelung für anwendbar erklärt.

Dass dabei die in Bezug genommene Richtlinie 92/23/EWG nach ihrem Anwendungsbereich nicht für Motorräder gilt, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begriffsbestimmung für M+S-Reifen in der Richtlinie 97/24/EWG für Motorräder nahezu wortgleich ist, unschädlich.

Folglich gilt die Vorschrift auch für Motorräder.

Motorräder dürfen demnach bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen fahren, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist. Verfügen Motorräder nicht über solche Reifen dürfen sie bei den genannten Wetterverhältnissen nicht fahren, da ansonsten eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist. Nichts anders gilt für Pkw, Lkw und Busse. Im Übrigen wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Teilnahme am Straßenverkehr bei den genannten Wetterverhältnissen mit Motorrädern unabhängig von der Wahl der Reifen besonders gefährlich ist. Es wird daher davon abgeraten, auch wenn Motorräder mit M+S-Reifen ausgerüstet sind, bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zu fahren."

Zitat Ende
Michael D.   |16-01-2011 16:18
Hallo, liebes bma-Team!

Obige Antwort bekam ich auch von der Direktion WV 010- Verkehrssicherheit/Recht der Polizei Bremen die diese eMail des BMVBS ( Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung) an mich weiter geleitet hat.

Um es für alle noch einmal deutlich zu machen:
Das Motorrad (übrigens auch schon das Mofa mit 25 Km/h) ist ein Kraftfahrzeug im Sinne dieser Verordnung. Damit gilt diese Verordnung inhaltlich ( und bisher ohne Ausnahme ) auch für Motorräder!

Vielleicht haltet Ihr ja einmal Rücksprache mit dem BVDM, in dem Ihr Mitglied seid und stellt die Situation in Eurer nächsten Ausgabe etwas differenzierter dar?
Ich gehe einmal davon aus, dass der BVDM ebenfalls beim BMVBS nachgefragt- und auch diese Antwort erhalten hat!
Auf deren Internetpräsenz ist dieses jedoch nicht zu finden!

Im Interesse der (Rechts-)Sicherheit aller Motorradfahrer sollte dieses einmal klar gestellt werden.
bma-Redaktion   |18-01-2011 11:16
Der BVDM ist natürlich auch weiterhin am Thema dran und bekam vom Ministerium folgende Aussage zur Kennzeichungspflicht:

Zitat-Anfang:

„Als M+S Reifen gelten alle Reifen, die die in der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen). Danach sind M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.
Ob ein Reifen ein M+S Reifen ist, hängt also nicht von der jeweiligen Kennzeichnung der Reifen ab. Erfüllen die Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils offensichtlich die beschriebenen Eigenschaften, ist eine entsprechende M+S Kennzeichnung gar nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag
Marianne Biedowicz
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Politische Planung und Kommunikation - Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst Invalidenstraße 44, 10115 Berlin”

Zitat-Ende.

Das Beharren des Ministeriums, dass die Richtlinie, die weder näher erläutert noch im Bezug korrekt ist, nur als Begriffbestimmung für M+S-Reifen dient und das Gesetz daher für alle Kraftfahrzeuge gilt, ist nach Ansicht des BVDM einfach eine Interpretation. Das hat mit Eindeutigkeit und das ist ein wesentlicher Bestandteil eines Gesetzes, nichts zu tun. Der BVDM vertritt nach wie vor die Auffassung, dass dieses Gesetz nicht für Motorräder gilt und vor Gericht keinen Bestand haben wird. Der Tonfall in der Diskussion und das Vorgehen wird sich jetzt wohl verschärfen.
Kommentar schreiben
Name:
Email:
 
Titel:
 
Please input the anti-spam code that you can read in the image.

3.26 Copyright (C) 2008 Compojoom.com / Copyright (C) 2007 Alain Georgette / Copyright (C) 2006 Frantisek Hliva. All rights reserved."

 
Banner

Ist diese Seite Hilfreich?
Dann bitte hier klicken...
Banner
Banner
Banner


ich bin ein fragant

Website hundertprozent CO2 neutral mit Host Europe


bottom

Copyright © 2011 bma - DAS kostenlose Motorradmagazin. Alle Rechte vorbehalten.
Powered by Joomla!. Designed by: free domain hosting custom error pages Valid XHTML and CSS.